CaniFit Partner Mensch und Hund e.V. Satzung
Fassung vom 12.07.2019
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10.01.1995 gegründete Verein führt den Namen „CaniFit Partner Mensch und Hund e.V.“, als Kurzform auch „CaniFit e.V. Freising“. Er hat seinen Sitz in Freising und ist unter der Nummer VR 120803 in das Vereinsregister in München eingetragen.
2. Durch seine Mitgliedschaft im Bayerische Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) gehört der Verein dem Deutschen Hundesport Verband e.V. (DHV) und somit auch dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) an. CaniFit Partner Mensch und Hund erkennt die Satzung dieser Verbände an.
3. Der Gerichtsstand für alle Teile ist Freising.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in § 3 genannten, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
4. Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft, bei ihrem Austritt und bei Auflösung des Vereins keine Zuwendungen finanzieller oder materieller Art aus dem Vereinsvermögen erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
Die gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben des Vereins ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
1. Anleitung und Überwachung der Ausbildung und Vorbereitung der Mitglieder mit ihren Hunden für Wettbewerbe sowie Prüfungen nach einheitlichen Ausbildungsrichtlinien und Prüfungsbedingungen.
2. Neben der Durchführung vereinseigener Prüfungen, Teilnahme an Prüfungen anderer Vereine des Hundebreiten- und Leistungssportes. Nichtmitgliedern wird die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausbildung gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung geboten.
3. Körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch die Ausbildung von und den Sport mit Hunden.
4. Unterrichtung der Mitglieder und Nichtmitglieder in Haltung, Erziehung und Ausbildung von Hunden.
5. Sinnvolle Freizeitgestaltung durch Förderung des Hundebreitensportes.
6. Betreuung von Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen. Bei Bedarf wird eine Jugendgruppe oder Jugendabteilung eingerichtet.
7. Beratende Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten des Hundesports gegenüber Verbänden, Institutionen und Behörden.
8. Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch mit anderen Hundesportvereinen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1. Der von jedem Mitglied zu entrichtende jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
2. Neu beitretende Mitglieder zahlen neben dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
3. Ermäßigungen, Aufnahmegebühr und die Zahlungsweise werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung und die vom Verein und seinen Organen
satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse anerkennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss.
2. Mit dem Tag der Kündigung oder des Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte des Ausgeschiedenen, dagegen bleiben etwaige bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Zahlung rückständiger Beiträge bestehen.
3. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.
4. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden.
5. Sammelkündigungen sind unwirksam.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen. Ausweise sind sofort zurück zu geben. Funktionsträger haben Vereinsunterlagen und Schlüssel unverzüglich heraus zu geben.
§ 8 Gleichstellung der Mitglieder
Alle Mitglieder haben, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt ist, gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied
1. ist innerhalb des Vereins stimm- und antragsberechtigt.
2. hat eine Stimme.
3. kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres in jedes Amt des Vereins gewählt werden.
4. kann vom Verein Entschädigungen für seine Aufwendungen erhalten, wenn es als Ausbilder oder Funktionsträger für den Verein tätig ist.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied bindend. Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet,
a) mit Hunden nur innerhalb der gesetzlichen Vorschriften, der Vereins- und Verbandsbestimmungen und unter Berücksichtigung des Tierschutzes umzugehen.
b) den Hund betreffende Veränderungen (Krankheiten etc.) sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
d) Ausrüstungsgegenstände, Akten und sonstige Materialien jeglicher Art, die Eigentum oder Besitz des Vereins sind, ausschließlich mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Vorstands mit nach Hause oder unter privaten Verschluss zu nehmen. Ausgenommen sind Arbeitsmittel, die für die Ausübung eines Amtes benötigt werden.
e) Vereinsinterna nicht an Dritte weiterzuleiten - auch nach Ausscheiden aus dem Verein.
f) eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für ihren Hund oder ihre Hunde abzuschließen.
g) den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.
§ 11 Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Verein hat das Recht, Maßnahmen gegen Mitglieder zu ergreifen, die die Gewährleistung der gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins und die Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung gefährden.
2. Ausschlussgründe sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 12A Organe des Vereins - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins bindend, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt:
a) den Vorstand zu wählen und abzuwählen.
b) Vorstandsbeschlüsse durch Antrag aufzuheben.
c) zur Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und des Kassenberichts.
d) zur Beratung und Entscheidung über eingegangene Anträge.
e) den Vorstand zu entlasten.
3. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom 1. oder dem 2. Vorsitzenden per Email oder schriftlich einzuberufen. Die erste Mitgliederversammlung soll bis spätestens 30. April eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Einladefrist beträgt in diesem Fall ebenfalls 14 Tage.
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen drei Tage vor Versammlungsbeginn per Email oder schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht worden sein, damit diese einen Anspruch auf Beratung und/oder Entscheidung haben. Sonstige Anträge können unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt werden.
6. Im Fall der Verhinderung eines stimmberechtigten Mitgliedes kann das Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes anwesende Mitglied darf nicht mehr als fünf Stimmrechte wahrnehmen. Die Bevollmächtigung muss dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden.
§ 12B Organe des Vereins - Der Vorstand
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden (geschäftsführend nach §26 BGB)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführend nach §26 BGB)
- dem Kassenwart (geschäftsführend nach §26 BGB)
- dem Schriftführer (geschäftsführend nach §26 BGB)
- dem Organisationswart
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und schriftlich durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen zu wählen.
4. Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ausnahme bilden kommissarische Vertretungen nach Nr. 8. Falls ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt übernimmt, hat dieses in Versammlungen nur eine Stimme.
5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
e) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Aufstellung eines Terminplans für jedes Geschäftsjahr
g) Liquidation des Vereins im Bedarfsfall
6.
a) Der Vorstand ist zum Eingehen von Rechtsgeschäften bis einschließlich 2.000,00 € berechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.000,00 € muss die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
b) Weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung kann Verpflichtungen eingehen, die die Höhe des Vereinsvermögens übersteigen. In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen haftet.
7. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer endet spätestens am 31.12. im Jahr der anstehenden Neuwahl.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand eine kommissarische Vertretung bis zum Ende der eigentlichen Amtszeit. Auf der nächsten Mitgliederversammlung kann ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, das bis zum Ende der eigentlichen Amtszeit im Amt ist.
9. Wird ein Amt bei Wahlen nicht besetzt, beschließt der Vorstand eine kommissarische Besetzung.
§ 13 Art der Ämter, Auslagenersatz, Schadensersatz
1. Alle Ämter sind Ehrenämter. Im Vereinsdienst für den Verein angefallene Auslagen werden gegen Belege ersetzt.
2. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
3. Von einem Mitglied verursachte und zu vertretende Schäden am Vereinseigentum hat das Mitglied zu ersetzen, soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann.
§ 14 Beschlussfassung, Leitung der Sitzung, Beurkundung
1.
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
2.
a) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied der Mitgliederversammlung geleitet.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
c) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vorsorglich mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann aber Gäste zulassen.
e) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
f) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
g) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
h) Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied das verlangt.
3. Über die Beschlüsse der Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Im Falle einer Satzungsneufassung ist diese dem Protokoll anzufügen. Die getroffenen Entscheidungen sind in der Urschrift des Sitzungsberichts aufzubewahren. Die Richtigkeit der Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer durch Unterschrift zu beurkunden.
§ 15 Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen
Die Satzung stellt das Wesen des Vereins dar, daher sind für deren Änderung besondere Regeln anzuwenden.
1. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 100 % aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge zur Satzungsänderung oder Neufassung der Satzung müssen in der Tagesordnung aufgeführt werden, die der Einladung beigefügt ist.
3. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, können von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu mindestens drei Monate vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Sitzung müssen Tagungen des Vorstandes und der Mitglieder vorangehen, auf denen die Ansichten zur Auflösung zu hören sind. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung nur dann verfügen, wenn drei Viertel aller abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen.
§ 17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bestand der Kasse und der Bankguthaben, etwaigen Wertanlagen, Forderungen des Vereins und aus Vereinseigentum.
§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Hauner Verein der Haunerschen Kinderklinik in München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Mitgliederverwaltung
1. Bei der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer(n), Emailadresse, Kontoverbindung, Geburtsdatum und Daten zum Hund. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Als Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport (BLV) muss CaniFit bestimmte Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum und Datum des Vereinseintritts) an den BLV weitergeben.
3. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, auf der Facebook-Seite und auf dem Schwarzen Brett bzw. im Schaukasten auf dem Vereinsgelände nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied dem nicht widersprochen hat.
Satzungsneufassung vom 27. April 2017, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12. Mai 2017, geändert durch die Mitgliederversammlung vom 12. Juli 2019.